Allgemeine Geschäfts­­bedingungen

Diese Bedingungen liegen all unseren Verträgen zugrunde

Ogreat – Mag. Stefan Beranek
Development

1. Präambel, Umfang und Geltungsbereich

1.1 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz AGB genannt) der OGreat – Mag. Stefan Beranek mit Sitz in der Waldgasse 8 in 2253 Weikendorf (im Folgenden OGreat genannt) dienen dem Zweck, Rechte und Pflichten der OGreat und Ihrer AuftraggeberInnen festzulegen und im Geschäftsverkehr möglichst klare Auftragsverhältnisse zu schaffen. Die OGreat erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage der vorliegenden AGB. Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der OGreat und ihres Auftraggebers, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Auftraggeber sind nur wirksam, wenn sie von der OGreat schriftlich bestätigt werden. Allfällige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, von der OGreat nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers widerspricht die OGreat ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers durch die OGreat bedarf es nicht.

1.3 Änderungen der vorliegenden AGB werden dem Auftraggeber bekannt gegeben und gelten als vereinbart, sofern der Auftraggeber den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht. Auf die Bedeutung des Schweigens wird der Auftraggeber in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Es gilt als vereinbart, dass bei Änderungen der AGB die Verständigung des Auftraggebers per E-Mail an die jeweils bei der OGreat bekannt gegebene E-Mail-Adresse ausreichend ist.

2. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

2.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag, der im Kostenvoranschlag, Angebot, Vertrag, Pflichtenheft oder Briefing-Protokoll angeführten Leistungsbeschreibung in Verbindung mit einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die OGreat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhalts bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die OGreat. Innerhalb des vom Auftraggeber vorgegebenen Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrags Gestaltungsfreiheit durch die OGreat. Die OGreat behält sich das Recht vor, Leistungen zu erweitern, zu ändern, sowie zu verringern, sofern dies zu einer Leistungsverbesserung führt.

2.2 Die Kostenvoranschläge bzw. Angebote der OGreat sind unverbindlich und freibleibend. Erteilt der Auftraggeber einen Auftrag, so ist er an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei der OGreat gebunden. Der Auftrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch die OGreat zustande. Die Auftragserteilung und die Annahme haben in Schriftform zu erfolgen, es sei denn, dass die OGreat zweifelsfrei zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt (zum Beispiel durch Aufnahme der Tätigkeit). Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen, qualitativ einwandfreien und fristgerechten Ausführung des Auftrags gilt als vereinbart: Widerspricht der Auftraggeber einem von der OGreat unterbreiteten Kostenvoranschlag oder Angebot nicht von dem Zeitpunkt an, an dem er weiß oder wissen muss, dass die OGreat mit der Ausführung der in Rede stehenden Leistungen begonnen hat, gilt der Kostenvoranschlag oder das Angebot der OGreat als angenommen.

2.3 Auf der Webseite oder anderen Kanälen dargestellte Angebote stellen kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern laden potenzielle Kunden ein, ein Kaufangebot zu stellen. Der Kaufabschluss kommt erst mit der Unterzeichnung eines verbindlichen Angebots zustande.

2.4 Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, die von der OGreat schriftlich veranschlagten um mehr als 15 Prozent übersteigen, wird die OGreat den Auftraggeber auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 Prozent ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.

2.5 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der OGreat, auch ohne ausdrückliche Aufforderung, alle für die Erfüllung des Auftrags notwendigen Informationen und Unterlagen zeitgerecht und vollständig vorgelegt werden und die OGreat von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird, die für die Ausführung des Auftrags erforderlich sind. Dies gilt auch für alle Informationen, Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Auftragsdurchführung bekannt werden. Der Auftraggeber trägt den Aufwand, der infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben entsteht (insbesondere Verzögerungen und / oder Wiederholungen von Arbeitsschritten OGreat).

2.6 Alle Leistungen der OGreat sind vom Auftraggeber zu überprüfen und von ihm binnen fünf Werktagen ab Eingang beim Auftraggeber freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten die Leistungen als vom Auftraggeber genehmigt.

3. Konzept und Ideenschutz

3.1 Hat der potenzielle Auftraggeber die OGreat eingeladen, ein Konzept zu erstellen und kommt die OGreat dieser Einladung noch vor Abschluss eines Auftrags oder / und Hauptvertrags nach, so gelten nachstehende Regelungen als vereinbart: Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die OGreat treten der potenzielle Auftraggeber und die OGreat in ein Vertragsverhältnis (Pitching-Vertrag). Auch diesem Vertrag liegen die vorliegenden AGB zugrunde. Der potenzielle Auftraggeber anerkennt, dass die OGreat bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.

3.2 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der OGreat ist dem potenziellen Auftraggeber nicht gestattet. Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten dienen und somit als Ursprung einer Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen.

3.3 Der potenzielle Auftraggeber verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der OGreat im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Auftrags und / oder Hauptvertrags wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

3.4 Sofern der potenzielle Auftraggeber der Auffassung ist, dass ihm von der OGreat Werbeideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der OGreat binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation oder der Konzept-Übermittlung per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben. Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die OGreat dem potenziellen Auftraggeber eine für ihn neue Werbeidee präsentiert hat. Wird die Werbeidee vom Auftraggeber verwendet, so ist davon auszugehen, dass die OGreat dabei verdienstlich wurde.

3.5 Der potenzielle Auftraggeber kann sich von seinen Verpflichtungen durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Entschädigungszahlung auf dem Bankkonto der OGreat ein.

3.6 Für die Erstellung von Entwürfen, Konzepten und für die Teilnahme an Präsentationen steht der OGreat gemäß den Richtlinien des Fachverbandes für Werbung und Marktkommunikation der Wirtschaftskammer Österreich ein angemessenes Entgelt zu, welches zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der OGreat für die erbrachten Leistungen, sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen im Zuge dieser Ausarbeitungen deckt. Kostenfrei ist die Selbstdarstellung der OGreat und das erste Kontaktgespräch. Mit der Zahlung des Präsentationsentgelts erwirbt der Auftraggeber keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte nicht in von OGreat gestalteten Leistungen verwertet, so ist OGreat berechtigt, diese Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.

4. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

4.1 Falls im Einzelfall nicht anders geregelt, ist OGreat nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und / oder derartige Leistungen zu substituieren (Fremdleistung).

4.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers. Die OGreat wird Dritte sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen. Soweit die OGreat notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der OGreat.

4.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Auftraggeber einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Vertrags mit der OGreat.

5. Preise & Zahlungsbedingungen

5.1 Die allgemeinen Zahlungsbedingungen der OGreat sind wesentlicher Bestandteil dieser AGB und gelten bei Beauftragung der OGreat durch den Auftraggeber als anerkannt und bestätigt.

5.2 Alle auf der Webseite angegebenen Preise verstehen sich zusätzlich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer. Die angegebenen Preise sind vorbehaltlich Satz- und Druckfehlern verbindlich gültig, abgesehen von Abweichungen durch mit der Kunde oder dem Reseller im einzelnen vereinbarten Konditionsanpassungen. Es gelten die auf der Webseite angegebenen Preise, bzw. jene die im Kundenvertrag vereinbart wurden.

5.3 Wir behalten uns das Recht vor bei unbefristeter Laufzeit Preisanpassungen durchzuführen. Kunden werden über diese Preisänderungen im Vorhinein informiert. Sollte innerhalb von einem Monat keine Rückmeldung zur Preisanpassung erfolgen, gilt diese als akzeptiert. Die Information erfolgt schriftlich (via E-Mail) auf die vom Kunden bekannt gegebene E-Mail-Adresse. Sollten Kunden mit den jeweiligen Preisanpassungen nicht einverstanden sein, kann im Rahmen der ordentlichen Kündigung der Vertrag gelöst werden. OGreat darf nicht mehr als einmal pro Jahr eine Preisanpassung pro Produkt bzw. Dienstleistung vornehmen.

6. Termine

6.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern diese nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, schriftlich festgehalten und von der OGreat bestätigt sind, nur als annähernd und unverbindlich.

6.2 Verzögert sich die Lieferung oder Leistung der OGreat aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, insbesondere aufgrund Ereignisse höherer Gewalt und anderer unvorhersehbarer, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbarer Ereignisse und / oder Verzögerungen bei Erfüllungsgehilfen der OGreat, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und die Fristen verlängern sich entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen im Verzug ist. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Kalendermonate andauern, sind der Auftraggeber und die OGreat berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die vollständige Vertragssumme (offene Forderungen) zu fakturieren.

6.3 Befindet sich die OGreat in Verzug, so kann der Auftraggeber vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der OGreat schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

6.4 Vereinbarte Fristen beginnen mit dem vollständigen Eintreffen der nachstehenden Zeitpunkte:

  • Datum, an dem die OGreat eine Vorauszahlung oder taugliche Sicherheit vor Lieferung oder Leistung erhält
  • Datum der Auftragsbestätigung
  • Datum der Erfüllung aller dem Auftraggeber obliegenden technischen, kaufmännischen und organisatorischen Voraussetzungen

7. Vorzeitige Auflösung / Rücktritt

7.1 OGreat ist berechtigt, vom Auftrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung zurückzutreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  • der Beginn, die Ausführung oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird.
  • der Auftraggeber fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Auftrag, wie zum Beispiel die Zahlung eines fällig gestellten Betrags oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
  • berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers bestehen und dieser auf Begehren der OGreat weder Vorauszahlungen leistet, noch vor der Leistung der OGreat eine taugliche Sicherheit erbringt.
  • über das Vermögen des Auftraggebers ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt.
  • der Auftraggeber die Leistungen zur Begehung rechtswidriger Handlungen / zur Schädigung Dritter missbraucht.
    Der Rücktritt kann aus obigen Gründen auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der zu erbringenden Leistungen erklärt werden. Unbeschadet der Schadensersatzansprüche vonseiten der OGreat sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferungen oder Leistungen vom Auftraggeber noch nicht übernommen wurden, sowie für die von der OGreat erbrachten Vorbereitungshandlungen. Der OGreat steht anstelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Auftragsteile zu verlangen.

7.2 Tritt der Auftraggeber vom Auftrag zurück, so gilt ein Schadenersatz in Höhe des für die OGreat nachweisbar entstandenen Aufwandes, zumindest aber in Höhe von 50 % des Netto-Auftragswerts als vereinbart. Sollte kein Kostenvoranschlag oder Angebot erstellt worden sein, so erfolgt eine nachträgliche Schätzung auf Basis der verfügbaren Daten – das richterliche Mäßigungsrecht wird ausgeschlossen.

7.3 Im Falle der berechtigten, vorzeitigen Auflösung durch die OGreat hat diese Anspruch auf Ersatz jener Aufwendungen, die ihr in Hinblick auf die Begründung und Erfüllung dieses Auftrags entstanden sind (zum Beispiel durch die Anschaffung von Geräten) und die durch die während der Laufzeit des Auftrags vom Auftraggeber bezahlten Entgelte noch nicht abgegolten sind, in diesem Ausmaß.

7.4 Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen vom vereinbarten Auftragsinhalt, die nach Auftragsvergabe notwendig werden, teilt die OGreat dem Auftraggeber unverzüglich mit. Soweit durch die Veränderungen der vereinbarte Auftragsinhalt nicht oder nur unwesentlich berührt wird, steht dem Auftraggeber aufgrund dieser Abweichungen kein Rücktrittsrecht zu.

7.5 Sollte sich im Zuge der Leistungserbringung herausstellen, dass die Ausführung des Auftrags tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist die OGreat verpflichtet, den Auftraggeber darüber in Kenntnis zu setzen. Jeder Vertragspartner ist in diesem Falle berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Leistungen der OGreat angefallenen Aufwände sind der OGreat vom Auftraggeber zu ersetzen.

8. Geheimhaltung und Datenschutz

8.1 Die OGreat unterliegt den Geheimhaltungsverpflichtungen des österreichischen und europäischen Datenschutzrechts sowie des österreichischen Wettbewerbsrechts und Telekommunikationsgesetzes. Die OGreat verpflichtet sich zur Wahrung sämtlicher personenbezogener Daten, sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggeber, die ihr im Zuge der Durchführung des Auftrags bekannt werden.

8.2 In gleicher Weise verpflichtet sich der Auftraggeber zur Wahrung sämtlicher, auf die Leistungen bezogenen, Rechte der OGreat – insbesondere der gewerbliche Schutzrechte, des Urheberrechts, einschließlich des Rechts auf Urhebervermerk, und zur Wahrung der Ansprüche der OGreat auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch durch das Personal des Auftraggebers und seinen Erfüllungsgehilfen bzw. Dritte. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung eines Auftrags oder Vertrags mit der OGreat aufrecht.

8.3 Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten, insbesondere Name / Unternehmen, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechpersonen, Geschäftsanschriften und sonstige Adressen des Auftraggebers, Telefonnummern, Mobilnummern, E-Mail-Adressen, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID Nummer und allfällige Zugangsdaten zum Zwecke der Auftragserfüllung und Betreuung des Auftraggebers sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zweckes auf die zum Auftraggeber bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet und gespeichert werden. Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesandt wird. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail an die im Fuß der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.

8.4 Die Datenschutzerklärung der OGreat ist wesentlicher Bestandteil dieser AGB und gilt bei Beauftragung der OGreat durch den Auftraggeber als anerkannt und bestätigt.

9. Referenznennung

9.1. Die OGreat behält sich das Recht vor Kunden als Referenz zu nennen, indem auf die bestehende oder vormalige Geschäftsverbindung hingewiesen wird, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgeltanspruch zusteht. Diese Nennung umfasst eigene Werbeträger der OGreat genauso wie die Webseiten als auch entsprechende Social Media Unternehmensseiten, vor allem Facebook, Xing und LinkedIn.

9.2. Die Referenznennung beinhaltet die Nutzung des Logos sowie des Firmennamens (Firmenwortlaut und/oder Fantasiebezeichnung). Dies gilt ebenfalls für Endkunden, sollte das Vertragsverhältnis über Reseller (Kooperationspartner) zustande gekommen sein. In einem solchen Fall kann der Reseller (Kooperationspartner) selbst, sowie der Endkunde als Referenz genannt werden.

9.3. Die OGreat ist dazu berechtigt auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen für den Auftraggeber auf die OGreat und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

9.4. Es besteht das Recht die Berechtigung zur Referenznennung zu widerrufen. Die Ausübung des Widerrufsrechts hat mittels einer eindeutigen Erklärung, per E-Mail an die im Fuß der AGB angeführten Kontaktdaten zu erfolgen.

10. Laufzeiten & Kündigungsfrist Dauerverträge(z.B. Betreuung, Hosting)

Mit OGreat geschlossene Dauerverträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen. Beide Vertragsparteien haben die Möglichkeit nach Ablauf eines Jahres jeweils zum letzten eines Monats unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von drei Monaten den geschlossenen Vertrag zu beenden. Unberücksichtigt bleibt das Recht auf außerordentliche Kündigung bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Vertragsinhalte, wie Verstöße gegen geltendes Recht, offene Forderungen trotz Mahnung seitens OGreat.

11. Urheberrecht

11.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrags zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass er für sämtliche Unterlagen, welche für die Auftragsausführung an die OGreat übermittelt werden, die erforderlichen Urheber-, Verwertungs- bzw. Nutzungsrechte oder Genehmigungen nach dem österreichischen Urheberrechtsgesetz besitzt und diese für den geforderten Zweck eingesetzt werden können. Die OGreat haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Auftraggeber – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die OGreat wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Auftraggeber die OGreat schad- und klaglos. Er hat sämtliche Nachteile zu ersetzen, die der OGreat durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die OGreat bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen und stellt der OGreat hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

11.2 Alle Leistungen der OGreat, einschließlich jener aus Präsentationen (zum Beispiel Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte) auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der OGreat und können von der OGreat – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – jederzeit zurückverlangt werden. Der Auftraggeber erwirbt durch Zahlung des Entgelts das Recht der Nutzung zum vereinbarten Verwendungszweck. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der OGreat setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der OGreat dafür in Rechnung gestellten Entgelte voraus. Nutzt der Auftraggeber bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der OGreat, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.

11.3 Die OGreat überträgt dem Auftraggeber, soweit keine abweichende schriftliche Vereinbarung vorliegt, jeweils nur als einfache Werknutzungsbewilligung nach §24 UrhG das Zurverfügungsstellungsrecht nach §18a UrhG. Eine Übertragung von weiterführenden Nutzungsrechten sowie eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedürfen der vorherigen Rücksprache mit der OGreat und einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

11.4 Für die Nutzung von Leistungen der OGreat, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – die Zustimmung der OGreat erforderlich. Für die Nutzung über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang steht OGreat und dem Urheber ein gesondertes, angemessenes Entgelt zu. Für die Nutzung von Leistungen der OGreat bzw. von Werbemitteln, für welche die OGreat konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Auftrags oder / und Agenturvertrags unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der OGreat erforderlich.

11.5 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der OGreat, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Auftraggeber oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung der OGreat und, soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind, des Urhebers zulässig.

11.6 Eventuelle Mit- oder Teil-Urheberschaften des Auftraggebers an Leistungen, die durch die OGreat erstellt werden, werden vom Auftraggeber auf die OGreat übertragen. Die Übertragung erfolgt formlos und bedarf keiner weiteren schriftlichen Vereinbarung.

11.7 Für Nutzungen gemäß Abs. 11.3. steht OGreat im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf das volle, im abgelaufenen Vertrag vereinbarte, Entgelt zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrags nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel des im Vertrag vereinbarten Entgelts. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist kein Entgelt mehr zu zahlen.

11.8 Ist bei Auftragsvergabe oder Vertragsabschluss das Entgelt für die uneingeschränkte Übertragung der Nutzungsrechte nicht ausdrücklich festgelegt worden oder steht der Nutzungsumfang der urheberrechtlich geschützten Leistungen der OGreat noch nicht fest, so stellt im Zweifel das vereinbarte Entgelt lediglich das Entgelt für die Ausarbeitung der in Auftrag gegebenen Leistungen dar.

11.9 Der Auftraggeber haftet der OGreat für jede widerrechtlich Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Entgelts.

12. Gewährleistung und Haftung

12.1 Der Auftraggeber hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung / Leistung durch die OGreat, verdeckte Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Lieferung / Leistung als genehmigt. In diesem Fall sind die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

12.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Auftraggeber nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung / Leistung durch die OGreat zu. Die OGreat wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Auftraggeber der OGreat alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die OGreat ist berechtigt, die Verbesserung der Leistungen zu verweigern, wenn diese unmöglich ist oder für die OGreat mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber, die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen. Sollte sich herausstellen, dass die Mängel durch den Auftraggeber oder Dritte verursacht wurden, sind der OGreat alle Aufwendungen gemäß den bei Leistungserbringung geltenden Stundensätzen der OGreat zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der Ursachenermittlung und Mängelbeseitigung entstanden sind.

12.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Lieferung / Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der OGreat gemäß §933b Abs. 1 ABGB erlischt 1 Jahr nach Lieferung / Leistung. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Durch die Behebung von Mängeln wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert. Die Beweislastumkehr / Vermutungsregelung gemäß §924 ABGB ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Auftraggeber zu beweisen. Die Gewährleistung erlischt, wenn Änderungen vom Auftraggeber selbst oder von Dritten vorgenommen werden.

12.4 Die von der OGreat erbrachten Leistungen können Open Source Software sowie Software von Drittanbietern enthalten. Die OGreat übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Systemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, anormale Betriebsbedingungen der OGreat beziehungsweise Dritter sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. Fehler auf Drucksorten, welche der Auftraggeber für den Druck freigegeben hat, sind ausschließlich von diesem zu verantworten. Vereinzelte Rechtschreibfehler sind auch bei sorgfältigem Korrekturlesen nicht gänzlich ausschließen. Sie gelten als unerhebliche Abweichung und begründen keinen Gewährleistungsanspruch.

12.5 Die OGreat ergreift alle technisch möglichen Maßnahmen, um die gespeicherten Daten zu schützen, haftet jedoch nicht, wenn Dritte auf rechtswidrige Art und Weise diese Daten in ihre Verfügungsgewalt bringen. Die Geltendmachung von Schäden des Auftraggebers oder Dritter gegenüber der OGreat aus derartigem Zusammenhang wird einvernehmlich ausgeschlossen.

12.6 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der OGreat und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen für Sach- oder Vermögensschäden des Auftraggebers ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenem Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelnder oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist vom Auftraggeber zu beweisen. Soweit die Haftung der OGreat ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.

12.7 Jegliche Haftung der OGreat für Ansprüche, die aufgrund der von der OGreat erbrachten Leistung (zum Beispiel einer Werbemaßnahme) gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die OGreat ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die OGreat nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Auftraggebers oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Der Auftraggeber hält die OGreat diesbezüglich schad- und klaglos. Der Auftraggeber hat somit der OGreat sämtliche finanziellen und sonstigen Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme Dritter aufgrund der erbrachten Leistungen entstehen.

12.8 Schadensersatzansprüche des Auftragsgebers verfallen sechs Monate ab Kenntnis des Schadens, jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der OGreat. Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

12.9 Werden die Leistungen der OGreat unter Einbindung von Dritten durchgeführt und der Auftraggeber davon benachrichtigt, so gelten nach Gesetz und den Geschäftsbedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als auf den Auftraggeber abgetreten. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, und / oder Drittleistungen übernimmt die OGreat keinerlei Haftung oder Gewährleistung.

12.10 Für eine Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz gelten unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen folgende Haftungsausschlüsse und -begrenzungen: OGreat haftet unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Ausgenommen sind Schäden die ohne dem Zutun von OGreat entstanden sind, sondern vielmehr durch den Einsatz einer Drittsoftware entstehen. Der Kunde ist klar und bekannt, dass OGreat die eingesetzten Tools nicht selbst herstellt, sondern Produkte von DrittherstellerInnen einsetzt.

12.12 Ferner haftet OGreat für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. In diesem Fall haftet OGreat jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. OGreat haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.

12.12 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

13. Support & Change Requests

13.1 Laufende Betreuung und Supportdienstleistungen der OGreat per Telefon, elektronischer Post, Fernwartung oder Vorort sind kostenpflichtig und werden im Zuge Ihres Servicevertrages monatlich in Rechnung gestellt. Schreiben Sie uns einfach unter service@ogre.at eine E-Mail und Sie erhalten prompt Rückmeldung und sind stets über den Stand Ihrer Anfrage informiert.
Leistungsumfang:

  • Reaktionsgeschwindigkeit: 24 Stunden an Werktagen
  • Kostenloser Support für Fehlerbehebungen (ausgenommen Fehler durch Software von Dritten und BenutzerInnenfehler)
  • Monatliche Abrechnung von Supportaufwänden

13.2 Change Requests, Erweiterungsarbeiten und / oder Änderungswünsche werden ebenfalls nach tatsächlichem zeitlichem Aufwand erfasst und gesammelt zur Abrechnung gebracht.

13.3 Die Höhe des Entgelts richtet sich nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand. Die Erfassung der erbrachten Leistungen erfolgt in begonnenen 1⁄2 Stunden. Alle Leistungen, die während der Geschäftszeit erbracht werden, werden gemäß den bei Leistungserbringung geltenden Stundensätzen der OGreat verrechnet. Als Geschäftszeit gilt Montag bis Freitag (mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage) zwischen 9.30 und 18.30 Uhr. Auf ausdrücklichen Wunsch kann OGreat auch außerhalb der Geschäftszeit tätig werden. Hierbei gelten folgende Aufschläge:

  • Wochenende und gesetzliche Feiertage ganztags: 100 % Aufschlag auf den bei Leistungserbringung geltenden Stundensatz.
  • Eine Detailauflistung der Leistungen ist für jede Servicerechnung auf Anfrage erhältlich.
  • Montag bis Freitag (mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage) zwischen 18.00 Uhr und 9.00 Uhr: 50 % Aufschlag auf den bei Leistungserbringung geltenden Stundensatz.

14. Schlussbestimmungen und salvatorische Klausel

14.1 Die Rechtsbeziehungen (Verträge, Aufträge und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte, Pflichten und Ansprüche) zwischen dem Auftraggeber und der OGreat unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.

14.2 Der Auftraggeber erklärt, Unternehmer im Sinne des KSchG zu sein. Er haftet gegenüber der OGreat für die Richtigkeit dieser Angabe. Sollten diese AGB einem Vertragsverhältnis mit einem Konsumenten zugrunde gelegt werden, gelten diese Regelungen nur nach Maßgabe des KSchG.

14.3 Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen von der Schriftformerfordernis. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollten die AGB eine Regelungslücke enthalten, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Aufträge und Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

14.4 Erfüllungsort ist der Sitz der OGreat. Bei Versand geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die OGreat die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.

14.5 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der OGreat und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der OGreat sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die OGreat berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

14.6 Soweit in diesen AGB auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.